Die Bürger der EWR-Staaten brauchen keine Genehmigung zum Erwerb von Immobilien in Ungarn, die nicht als Ackerland eingestuft sind (Häuser mit Grundstück, Wohnungen). EWR-Bürger können ab dem 01.05.2014 unter den gleichen Bedingungen wie ungarische Staatsangehörige unter den Bestimmungen des Bodengesetzes (Gesetz Nr. CXXII von 2013) fruchtbaren Boden erwerben. Das Bodengesetz enthält verschiedene Beschränkungen, insbesondere
dürfen juristische Personen grundsätzlich kein Eigentum erwerben;
dürfen natürliche Personen, die nicht als Landwirt registriert sind, Boden nur bis zu einer Fläche von einem Hektar erwerben;
dürfen registrierte Landwirte Boden nur bis zu einer Fläche von 300 Hektar erwerben.
Es bestehen umfangreiche Vorkaufsrechte zugunsten des Staates sowie zugunsten bestimmter Nachbarn und regionaler Landwirte.
Für den Kauf einer Immobilie werden Sie einen in Ungarn registrierten Rechtsanwalt oder Notar benötigen, deshalb empfehlen wir Ihnen, über die Einzelheiten der gesetzlichen Regelung einen Rechtsanwalt zu konsultieren.