Standesamtliche Ereignisse ungarischer Staatsbürger, wie Geburt, Eheschließung, Ehescheidung, Tod - sind in Ungarn erneut standesamtlich zu beurkunden.Die Beurkundung ausländischer standesamtlicher Ereignisse kann

- in Ungarn in jedem Standesamt beantragt werden;

- im Ausland ist jeder hauptamtliche Konsularbeamte der Auslandsvertretungen dafür zuständig.

Anträge auf Beurkundung standesamtlicher Ereignisse sind grundsätzlich persönlich zu stellen. Für Anträge, die in Deutschland eingereicht wurden, ist der Konsularbeamte zuständig, bei dem der Antrag gestellt wurde.

Für das Verfahren in Bezug auf den Erwerb der ungarischen Staatsangehörigkeit, sowie die Feststellung der ungarischen Staatsangehörigkeit muss die Beurkundung standesamtlicher Ereignisse gesondert eingereicht werden. Es wird keine standesamtliche Urkunde automatisch ausgestellt. Die zuständige Behörde ist in diesen Fällen

Budapest Főváros Kormányhivatal
Állampolgársági és Anyakönyvezési Főosztály
Hazai Anyakönyvi Osztály
1056 Budapest, Váci utca 62-64.
e-mail: hazaianyakonyv@bfkh.gov.hu

Auch internationale standesamtliche Urkunden müssen in Ungarn erneut eingetragen werden (Geburt, Heirat, Scheidung, Todesfall).

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass ein Originalexemplar der ausländischen Urkunde zur Beurkundung eingereicht werden muss, das dauerhaft bei der Behörde verbleibt. 

Ist die ausländische standesamtliche Urkunde in deutscher/englischer/französischer Sprache ausgestellt, bedarf es keiner Übersetzung, alle anderen ausländischen Urkunden können nur mit einer beglaubigten Übersetzung ins Ungarische für das Verfahren angenommen werden.

Die Verfahrensdauer der ungarischen standesamtlichen Beurkundung beträgt zirka 60 Tage.

Termine sind nur nach Vereinbarung möglich. Online-Terminbuchung: https://konzinfoidopont.mfa.gov.hu/home

Zwei Termine müssen gebucht werden wenn Sie die Beurkundung von zwei Kindern beantragen möchten oder wenn Sie Heirat und Geburt gleichzeitig beurkunden möchten.

A) Beurkundung einer Geburt 

Es wird das Einverständnis beider Eltern benötigt unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht. Sollte ein Elternteil nicht persönlich erscheinen können, muss er in einer öffentlichen Urkunde oder einer privaten Urkunde mit vollständiger Beweiskraft seine Zustimmung zur standesamtlichen Beurkundung erklären. Die Einverständniserklärung muss neben der Bevollmächtigung zum Durchführen des Verfahrens Folgendes beinhalten:

  • den zu beantragenden Namen des Kindes,
  • die Wohnadresse des Kindes,
  • ob das Kind mithilfe einem reproduktionsmedizinischen Verfahren geboren wurde,
  • ob das Kind adoptiert wurde,
  • ob das Kind von einer Leihmutter stammt, und
  • welche weitere Staatsangehörigkeiten das Kind neben der ungarischen Staatsbürgerschaft besitzt.

Folgende Dokumente werden benötigt, WENN DAS KIND IN DER EHE GEBOREN IST:

  • die von der ausländischen Behörde ausgestellte Geburtsurkunde im Original
  • die vom ungarischen Standesamt ausgestellte Heiratsurkunde der Eltern (wenn die Eheschließung in Ungarn noch nicht registriert ist, kann dies gleichzeitig mit der Geburtsregistrierung beantragt werden)
  • ein zur Identifikation der Person und der Staatsangehörigkeit geeignetes Dokument beider Elternteile und deren Geburtsurkunden
  • ungarische Identifikationskarte mit Meldeadresse (lakcímkártya) bei ungarischer Staatsangehörigkeit, falls vorhanden
  • 1 biometrisches Passbild des Kindes, wenn gleichzeitig ein Reisepass beantragt werden soll.

BEURKUNDUNG VON AUSSEREHELICH GEBORENEN KINDERN MIT VATERSCHAFTSANERKENNUNG

Sind die Eltern nicht verheiratet, so kann der Vater, auf gemeinsamen Wunsch die Vaterschaft erklären.  Wenn eine deutsche Vaterschaftsanerkennung schon existiert, kann diese vorgelegt werden. Hat der Vater das Kind vor der ausländischen Behörde noch nicht anerkannt, können die Eltern eine entsprechende Erklärung im Konsulat abgeben.

Folgende Dokumente werden benötigt:

  • die von der deutschen Behörde ausgestellte Geburtsurkunde im Original
  • die Originalurkunde der Vaterschaftsanerkennung, wenn diese vor der deutschen Behörde schon erklärt wurde (diese muss das Einverständniserklärung der Mutter beinhalten, andernfalls muss die Mutter vor dem Konsularbeamten nachträglich ihr Einverständnis erklären)
  • Mutterpass
  • ein zur Identifikation der Person und der Staatsangehörigkeit geeignetes Dokument beider Elternteile und deren Geburtsurkunden
  • ungarische Identifikationskarte mit Meldeadresse (lakcímkártya) bei ungarischer Staatsangehörigkeit, falls vorhanden
  • beide Eltern müssen persönlich erscheinen
  • 1 biometrisches Passbild des Kindes, wenn gleichzeitig ein Reisepass beantragt werden soll.

BEURKUNDUNG VON AUSSEREHELICH GEBORENEN KINDERN OHNE VATERSCHAFTSANERKENNUNG

Gibt es keine Vaterschaftsanerkennung, so reicht die Anwesenheit der Mutter aus. In diesem Fall wird in der ungarischen Geburtsurkunde des Kindes – wie im ausländischen Dokument – kein Vater eingetragen.

B) Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe

Folgende Dokumente werden benötigt:

  • die deutsche Heiratsurkunde im Original (sollte die Ehe nicht in Deutschland geschlossen worden sein, benötigt man eine Apostille in bestimmten Fällen)
  • die Geburtsurkunden der Ehepartner
  • gültiger Reisepass/Personalausweis beider Ehepartner
  • ungarische Identifikationskarte mit Meldeadresse (lakcímkártya), falls vorhanden
  • die Scheidungsurkunde im Fall einer früheren Ehe (rechtskräftiges Gerichtsurteil mit ungarischer Übersetzung oder ein Auszug aus dem Eheregister mit einem entsprechenden Vermerk oder eine Sterbeurkunde des früheren Ehepartners)

Wurde die im Ausland erfolgte Scheidung des ungarischen Ehepartners in Ungarn noch nicht beurkundet, muss die Scheidung vor der Beurkundung der Ehe standesamtlich eingetragen werden. Beide Anträge können gleichzeitig eingereicht werden.

C) Beurkundung einer ausländischen Scheidung

Folgende Dokumente werden benötigt:

  • die ungarische Heiratsurkunde über die Eheschließung (eine Kopie reicht aus)
  • das rechtskräftige Scheidungsurteil des deutschen Familiengerichts im Original
  • bei Eintritt der Rechtskraft nach dem 01.05.2004 ist außerdem die Bescheinigung des Gerichts gemäß Artikel 39 (Brüssel II. Abkommen) über die Entscheidungen in Ehesachen einzureichen
  • die Geburtsurkunde des Antragstellers
  • Nachweis der ungarischen Staatsangehörigkeit (durch einen gültigen Reisepass oder Personalausweis oder einen nicht länger als seit einem Jahr abgelaufenen Reisepass, eine Einbürgerungsurkunde oder eine in den letzten drei Jahren ausgestellte Staatsbürgerschaftsbescheinigung)
  • ungarische Identifikationskarte mit Meldeadresse (lakcímkártya), falls vorhanden

Ist die ausländische Eheschließung des ungarischen Ehepartners in Ungarn noch nicht beurkundet, so muss vor der Beurkundung der Scheidung die Eheschließung standesamtlich eingetragen werden. Die beiden Anträge können gleichzeitig eingereicht werden, die Bearbeitungszeit verlängert sich dadurch.

(Hinweis: Namensänderung in Zusammenhang mit einer Scheidung siehe auch unter „Änderung des Ehenamens“.)

D) Beurkundung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

In Ungarn können ab dem 01.07.2009 geschlossene Lebenspartnerschaften standesamtlich eingetragen werden.

Benötigte Dokumente:  s. wie Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe.

Sollte die Änderung der Namensführung des Lebenspartners beantragt werden, so kann das im Verfahren als Namensänderung der Geburtsname durchgeführt werden.

E) Beurkundung eines Todesfalles im Ausland

Der Antrag kann auch auf dem Postweg eingereicht werden.

Folgende Dokumente werden benötigt:

  • die deutsche Sterbeurkunde bzw. ein Auszug aus dem Sterberegister im Original
  • die Geburtsurkunde des Verstorbenen
  • der Nachweis der ungarischen Staatsangehörigkeit des Verstorbenen (ein gültiger oder nicht länger als seit einem Jahr abgelaufener Reisepass, gültiger Personalausweis, eine Einbürgerungsurkunde oder eine in den letzten drei Jahren ausgestellte Staatsbürgerschaftsbescheinigung)
  • Nachweis des Familienstandes des Verstorbenen (Heiratsurkunde, rechtskräftiges Scheidungsurteil, Sterbeurkunde des Ehepartners des Verstorbenen) in Kopie.